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	<title>Kanzlei Spiegelberg</title>
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	<description>Rechtsanwalt Holger Spiegelberg</description>
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		<title>Wer erbt, wenn mir etwas passiert?</title>
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		<pubDate>Wed, 16 May 2012 13:29:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[1. Ordnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Vielen Menschen ist manchmal nicht ganz bewusst, wer eigentlich ihr Vermögen bekommt, wenn sie das Zeitliche segnen. Dieser Beitrag versucht die Grundsätze der Rangfolge der gesetzlichen Erben zu erklären. Wenn man kein Testament errichtet hat, tritt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge ein. Je nach dem Grad der Abstammung vom Erblasser gibt es hierbei verschiedene Ordnungen von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vielen Menschen ist manchmal nicht ganz bewusst, wer eigentlich ihr Vermögen bekommt, wenn sie das Zeitliche segnen.<br />
Dieser Beitrag versucht die Grundsätze der Rangfolge der gesetzlichen Erben zu erklären.<span id="more-1635"></span><br />
Wenn man kein Testament errichtet hat, tritt grundsätzlich die <em>gesetzliche Erbfolge</em> ein. Je nach dem Grad der Abstammung vom Erblasser gibt es hierbei verschiedene Ordnungen von Erben, wonach bestimmte Verwandte vor anderen erbberechtigt sind. Nur wenn diese Erben nicht mehr vorhanden sind, erben die Verwandten der nächsten Ordnung.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Erben 1. Ordnung</span><br />
Erbberechtigt sind als Erben der 1. Ordnung vor allen anderen die Abkömmlinge (§ 1924 BGB), d.h. die Kinder des Erblassers. Ist ein Abkömmling schon vorher verstorben, hat der Abkömmling aber seinerseits Abkömmlinge hinterlassen, so treten diese als Erben an die Stelle des verstorbenen Abkömmlings.<br />
Neben den Erben der 1. Ordnung  erbt grundsätzlich auch immer der Ehegatte (§ 1931 BGB). Gegenüber den Erben 1. Ordnung erbt er grundsätzlich ¼.<br />
Als Beispiel: Ein Vater von zwei Kindern stirbt. Er hinterlässt eine Ehefrau, eine Tochter und zwei Enkelkinder. Ein Enkelkind stammt von der noch lebenden Tochter ab. Das zweite von seinem Sohn, der aber schon Jahre zuvor bei einem Unfall gestorben ist. Eigentlich würden die Ehefrau und als Erben der 1. Ordnung seine beiden Kinder (Tochter und Sohn) erben. Da der Sohn aber schon tot ist und einen Enkelsohn hinterlassen hat, erben nun die Ehefrau, die Tochter und der Enkelsohn des verstorbenen Sohns. Das Enkelkind tritt sozusagen in die Fußstapfen des verstorbenen Sohns.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Erben 2. Ordnung</span><br />
Gibt es keine Erben der 1. Ordnung, rücken sozusagen die Erben der 2. Ordnung nach. Hierzu gehören die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB).<br />
Ist ein Abkömmling der Eltern (Bruder oder Schwester) schon verstorben und hinterlässt seinerseits einen Abkömmling (Neffe oder Nichte des Erblassers), so erbt dieses Kind anstelle des Bruders oder der Schwester.<br />
In unserem Beispiel hat der Erblasser also keine Abkömmlinge, d.h. keine Kinder und keine Enkel- oder Urenkelkinder, sondern nur seine Eltern und Geschwister. Die Geschwister des Erblassers sind die Abkömmlinge seiner Eltern und neben diesen erbberechtigt.<br />
Neben den Erben der 2. Ordnung ist auch immer der Ehegatte des Erblassers erbberechtigt. Er erbt diesen gegenüber  grundsätzlich ½ des Nachlasses.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Erben 3. Ordnung</span><br />
Gibt es auch keine Erben der 2. Ordnung rücken die Erben der 3. Ordnung nach. Hierzu gehören die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Diese Abkömmlinge sind die Tanten und Onkel des Erblassers.<br />
In unserem Beispiel hat der Vater keine Kinder oder Enkelkinder, keine Eltern oder Geschwister oder Neffen/ Nichten, nur eine Großmutter und einen Onkel sowie eine Ehefrau. In diesem Fall erben die Großmutter und der Onkel als Erben 3. Ordnung.<br />
Daneben erbt die Ehefrau. Hier besteht zudem die Besonderheit, dass die Ehefrau neben der Großmutter zwar zu ½ erbt, gegenüber dem Onkel aber voll. D.h. sie würde in diesem Beispiel grundsätzlich ¾, die Großmutter ¼ und der Onkel gar nichts erben. Damit will das Gesetz dem Umstand gerecht werden, dass der Ehegatte, je ferner die übrigen Verwandten mit dem Erblasser verwandt sind, diesen gegenüber berechtigter ist, da er am Leben und dem Vermögen des Erblassers zuvor wesentlich mehr beteiligt war, als entfernte Verwandte.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Erben 4. Ordnung</span><br />
Gibt es keine Erben der 1., 2. oder 3. Ordnung, erben die Erben der 4. Ordnung. Hierzu gehören die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.<br />
Diese Verwandte sind – nach dem Gesetzgeber – so weit entfernt von dem Erblasser, dass der Ehegatte dann alles erben soll. Nur wenn es auch keinen Ehegatten mehr gibt, können diese also erben.</p>
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<p>Haben Sie Fragen?<br />
Dann rufen Sie uns an.<br />
Die Anfrage zu Ihrer Angelegenheit ist kostenfrei.</p>
<p>Tel.</p>
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		<title>Medien- und Filmfonds – Pleitewelle und Versagung von Steuervorteilen</title>
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		<pubDate>Wed, 16 May 2012 08:21:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beteiligungen]]></category>
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		<category><![CDATA[Verluste]]></category>

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		<description><![CDATA[Investitionen in Film- und Medienfonds wurden von vielen Anlegern gezeichnet. Dabei  wurden den Anlegern sichere Erträge mit steuerlichen Vorteilen versprochen. Dies erweist sich nur allzu oft falsch. Was sind Medien- bzw. Filmfonds? Von Medienfonds spricht man dann, wenn über einen geschlossenen Fonds eingesammelte Anleger-gelder in erster Linie in Projekte aus den Bereichen Musik, Film und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Investitionen in Film- und Medienfonds wurden von vielen Anlegern gezeichnet. Dabei  wurden den Anlegern sichere Erträge mit steuerlichen Vorteilen versprochen.<br />
Dies erweist sich nur allzu oft falsch.<span id="more-1639"></span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Was sind Medien- bzw. Filmfonds?</strong></span><br />
Von Medienfonds spricht man dann, wenn über einen geschlossenen Fonds eingesammelte Anleger-gelder in erster Linie in Projekte aus den Bereichen Musik, Film und Unterhaltung investiert werden. Die Finanzierung aussichtsreicher Kinofilme erfolgt daher sehr häufig über derartige Finanzierungsstrategien.<br />
Die Bandbreite der diesbezüglich verfügbaren Anlageobjekte ist dabei weit gestreut.<br />
Verfügbar sind hier die Investitionen in einzelne Filmproduktionen bis hin zur Investitionen in Dachfonds, welche sodann in unterschiedlichen Medienbranchen investieren und dadurch für eine große Streuung sorgen.<br />
Im Wachstum begriffen ist die Investition in Musikproduktionen als auch in die Produktion von aufwendigen Computerspielen.<br />
Bekannt geworden sind dabei Fonds wie die VEB-Medienfonds, Hannover Leasing, Apollo oder auch Academy.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Verlust der steuerlichen Vorteile</strong></span><br />
Vielen Fonds droht nun aber der Verlust der steuerlichen Vorteile, mit ein Grund, weshalb viele anleger in diese Fonds investiert haben.<br />
Grundsätzlich gilt, dass – wer mehr Filme produziert – Steuervorteile erhält.<br />
Nunmehr ist jedoch auf Grundlage eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im November 2010 festgestellt worden, dass dort die Fondsgesellschaft  Hannover Leasing die Anlegergelder tatsächlich nicht in Hollywood-Produktionen investiert hat, sondern das Geld nur zur Absicherung der Film-produktion bei einer Bank hinterlegt hat. Nur für den Fall, dass die Produktion Verluste einfährt, würden diese Gelder tatsächlich auch an die Film-Produktionsgesellschaft fließen.</p>
<p>Für die Anleger kann dies bedeuten, dass sie mit hohen steuerlichen Nachforderungen rechnen müssen.<br />
Der Fiskus hat die Steuerprivilegien gestrichen, da der Anlagebetrag tatsächlich nicht in die Produktion des Films geflossen ist, sondern nur als Sicherheit diente.<br />
Dies bedeutet, dass die Steuervorteile vom Anleger an das Finanzamt zurückzuzahlen sind. Dazu kommen noch etwa 5% Zinsen auf die Steuerrückzahlung. Es kann daher schnell ein Betrag von mehreren Tausend Euro fällig werden.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Anlage- und anlegergerechte Beratung</span></strong><br />
Eine Rückabwicklung der gezeichneten Anlage kommt in den Fällen in Frage, in welchen nachweislich eine falsche Beratung im Zusammenhang mit den Erwerb der Beteiligungen stattgefunden hat. Insbesondere ist auf sämtliche, mit der Zeichnung der Anlage, verbundene Risiken auch den möglichen kompletten Verlust des angelegten Kapitals hinzuweisen.<br />
Genau dieser Punkt wird in Beratungsgesprächen vielfach übergangen.<br />
Gerade für Anleger, welche bislang eher konservative Anlagen wie Sparbücher, Kapitallebensversicherungen und Rentenpapiere als Geldanlagen genutzt haben, waren diese Fonds daher unpassend.<br />
Daneben muss auch der Emissionsprospekt vollständig und richtig sein.<br />
Diesbezüglich werden in vielen Prospekten die Risiken zwar dargestellt, im Ergebnis jedoch verharm-lost.<br />
Zudem wird die Verwendung der Gelder nicht immer richtig und nachvollziehbar dargestellt.<br />
Zu guter Letzt ist auch über die mit dem Vertrieb der Beteiligung verbundenen Vertriebsprovisionen aufzuklären. Dabei gilt, dass diese im Prospekt korrekt dargestellt werden müssen.<br />
Sofern die Grenze von 15% Anteil von Vertriebsprovisionen am gesamten Fondskapital  überschritten wird, ist dies in einem Beratungsgespräch – in welchem das Emissionsprospekt nicht vorliegt – deutlich zu erwähnen.</p>
<p>Prekär wird die Lage, wenn – wie oft geschehen – ein Teil der Anlage zudem über Kredite finanziert wurde. Dann ist der Kredit zu bezahlen, die Anlage selbst jedoch nicht den eingezahlten Betrag mehr wert. Zudem kommen die Steuerrückzahlungen.<br />
Dies kann für die Betroffenen erhebliche finanzielle Einbußen bedeuten.</p>
<p>Ob tatsächlich eine Falschberatung vorgelegen hat, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.<br />
Dies muss auch unter Berücksichtigung der Erfahrung des Anlegers mit derartigen Kapitalanlagen erfolgen.</p>
<p>Haben Sie Fragen?<br />
Dann rufen Sie uns an.<br />
Die Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei.</p>
<p>Tel.Nr:     0381 / 440 777- 0<br />
Email:      info@ra-spiegelberg.de</p>
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		<title>Testament &#8211; wie errichtet man ein wirksames Testament ?</title>
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		<pubDate>Tue, 15 May 2012 08:21:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenhändig]]></category>
		<category><![CDATA[Erbvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Form]]></category>
		<category><![CDATA[Gemeinschaftlich]]></category>
		<category><![CDATA[handschriftlich]]></category>
		<category><![CDATA[Notar]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
		<category><![CDATA[Unterschrieben]]></category>

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		<description><![CDATA[I.    Eigenhändiges Testament Die wohl gebräuchlichste Form des Testaments ist das eigenhändige Testament. Bezeichnet wird es deshalb so, weil es (mit „eigenen Händen“) handschriftlich verfasst wird. Das handschriftlich verfasste Testament wird vollständig und nur vom Erblasser persönlich per Hand geschrieben. Es sollte zur besseren Kenntlichkeit mit „Testament“ überschrieben werden. Der Erblasser muss eindeutig identifizierbar sein, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="text-decoration: underline;">I.    Eigenhändiges Testament</span><br />
Die wohl gebräuchlichste Form des Testaments ist das eigenhändige Testament. Bezeichnet wird es deshalb so, weil es (mit „eigenen Händen“) handschriftlich verfasst wird.<br />
Das handschriftlich verfasste Testament wird vollständig und nur vom Erblasser persönlich per Hand geschrieben. Es sollte zur besseren Kenntlichkeit mit „Testament“ überschrieben werden. <span id="more-1632"></span></p>
<p>Der Erblasser muss eindeutig identifizierbar sein, weshalb die deutliche Angabe des Vor- und Nachnamens und gegebenenfalls des Geburtsnamens zu empfehlen ist. Das Testament ist zu unterschreiben. Sollte später etwas nachgetragen werden, ist auch dies gegebenenfalls zu unterschreiben. Die Unterschrift muss stets einen räumlichen Abschluss bilden.<br />
Zudem sollte der Ort und das Datum der Errichtung des Testaments vermerkt werden. Dies ist wichtig für den Fall, dass zuvor oder später ein abweichendes Testament errichtet wurde/ wird. Denn es gilt stets das zeitlich <span style="text-decoration: underline;">zuletzt</span> erstellte Testament als wirksam. Soweit das zuletzt verfasste Testament von dem zuvor errichteten abweicht, gilt das ältere Testament als aufgehoben.</p>
<p>Zum <strong>Inhalt</strong> ist anzumerken, dass dieser – wie bei jeder anderen Form der letztwilligen Verfügung auch – so klar und eindeutig wie möglich zu formulieren ist. Bestehen hinsichtlich des tatsächlich Gewollten Zweifel, wird der Inhalt des Testaments nach dem Erbfall nämlich ausgelegt. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass die Erbmasse anders verteilt wird, als vom Erblasser eigentlich gewollt.<br />
Unwirksam kann das eigenhändige Testament sein, wenn<br />
-    es nicht komplett handschriftlich verfasst wurde<br />
-    nicht unterschrieben wurde<br />
-    durch einen anderen als den Erblasser (also nicht persönlich) verfasst wurde<br />
-    der Inhalt gegen das Gesetz verstößt oder sittenwidrig ist<br />
-    durch ein zeitlich später errichtetes Testament ersetzt wurde<br />
-    oder angefochten wurde<br />
Für die Einsetzung eines Alleinerben durch eigenhändiges Testament dient nebenstehendes Beispiel:<br />
Der Erblasser kann sein einzelnes Testament jederzeit ändern oder widerrufen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">II.    Notarielles Testament</span><br />
Eine andere Form des Testaments ist das notarielle bzw. öffentliche Testament. Auch diese Form wird nicht selten genutzt.<br />
Hier wird der letzte Wille gegenüber dem Notar entweder mündlich erklärt und der Notar verfasst das Testament dementsprechend schriftlich. Oder der Erblasser selbst verfasst das Testament vorher schriftlich und übergibt es anschließend dem Notar.<br />
Der Notar ist verpflichtet, den Erblasser bei der Errichtung des Testaments rechtlich zu beraten und bei der Formulierung zu helfen.<br />
Vorteil des notariellen Testaments ist, dass der Erblasser nicht bzw. weniger riskiert, Fehler bei der Errichtung des Testaments zu begehen. Außerdem wird das Testament amtlich verwahrt, so dass es geschützt gegen den Zugriff Dritter ist. Sobald der Erbfall eintritt, wird das Testament eröffnet. Anders, als bei Aufbewahrung in der Wohnung des Erblassers, besteht hier grundsätzlich keine Gefahr, dass das Testament später nicht aufzufinden ist.<br />
Nachteil ist, dass dieser Service naturgemäß Kosten mit sich bringt, im Gegensatz zur Errichtung eines eigenhändigen Testaments. Dabei fällt eine Gebühr für die Beratung und Errichtung des Testaments an und eine Gebühr für die Verwahrung. Beide richten sich dabei nach dem Wert des Nachlassvermögens.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">III.    Gemeinschaftliches Testament</span><br />
Das gemeinschaftliche Testament ist eine Unterform und  kann eigenhändig oder als notarielles Testament errichtet werden.<br />
Gemeinschaftlich kann das Testament nur durch Ehegatten bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wirksam verfasst werden. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder andere nicht verheiratete/ zusammengeschriebene Personen  haben diese Möglichkeit nicht.<br />
Die Partner können bei dieser Form des Testaments gemeinsam darüber entscheiden, wie ihr jeweiliges Vermögen nach ihrem Tod verteilt werden soll. Zu beachten ist jedoch, dass es hier Beschränkungen bezüglich des Widerrufs von Verfügungen gibt. So kann ein neues Testament eines Partners nicht einseitig das gemeinschaftliche Testament aufheben und seine dort getroffenen Verfügungen unwirksam machen, wie das beim eigenhändigen Einzeltestament jederzeit möglich ist.<br />
Treffen die Partner wechselbezügliche Verfügungen, können diese grundsätzlich nur bis zum Tod des anderen Partners widerrufen werden. Die grundsätzlich einzige Möglichkeit des überlebenden Partners, sich nach dem Tod des anderen von seinen Erklärungen im gemeinschaftlichen Testament zu lösen, ist die Ausschlagung dessen, was ihm durch dieses Testament zugewendet wurde. Eine weitere Ausnahme kann bestehen, wenn sich ein anderer Erbe einer Verfehlung schuldig macht.<br />
Zur Wahrung der Form reicht es beim eigenhändigen Testament aus, dass ein Ehegatte/ Lebenspartner das Testament selbst handschriftlich verfasst und unterschreibt und der andere nur Datum und Ort angibt und unterschreibt.<br />
Auch hierfür ein einfaches Beispiel:<br />
Das gemeinschaftliche Testament wird oftmals als sog. „Berliner Testament“ errichtet. Mehr hierzu an anderer Stelle.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">IV.    Erbvertrag</span><br />
Neben der Form des gemeinschaftlichen Testaments gibt es auch den Erbvertrag. Diesen kann der Erblasser mit jeder beliebigen Person schließen, unabhängig in welcher Beziehung er zu ihr steht.<br />
Der Erbvertrag muss in notarieller Form geschlossen werden. Zudem kann er nur höchstpersönlich geschlossen, d.h. nicht durch einen Vertreter geschrieben oder erklärt werden.<br />
Inhaltlich kann der Vertrag einseitige Verfügungen (des Erblassers) oder zweiseitige (vertragsmäßige) Verfügungen enthalten.<br />
Bei zweiseitigen Verfügungen ist zu beachten, dass hierunter nur die Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen fallen. Nicht geregelt werden kann hier z.B. die Bestellung eines Testamentsvollstreckers.<br />
Wurde bereits vorher oder wird später eine andere letztwillige Verfügung getroffen, die dem Erbvertrag widerspricht und den Vertragserben beeinträchtigt, so ist diese Verfügung grundsätzlich unwirksam.<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Erblasser jederzeit von dem Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt kann z.B. im Vertrag vorbehalten werden.  Auch beim Rücktritt ist eine Vertretung nicht zulässig. Der Rücktritt muss durch den Erblasser persönlich und gegenüber dem Vertragserben erklärt werden.<br />
Auch nach Abschluss eines Erbvertrages darf der Erblasser grundsätzlich frei über sein Vermögen (der spätere Nachlass) verfügen. Der Vertragserbe (Partei des Erbvertrages) ist aber gegen Schenkungen geschützt, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten vornimmt in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">V.    Weitere Formen</span><br />
Neben dem notariellen und dem eigenhändigen Testament kommen ausnahmsweise noch das Bürgermeistertestament, das Not(/Zeugen-)testament und das Seetestament in Betracht.<br />
Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen kann ein Testament abweichend von den Formvorschriften wirksam errichtet werden. So reicht es z.B. im Fall des Nottestaments, auch Zeugentestament genannt, wenn es dem Erblasser aufgrund bevorstehender Todesgefahr unmöglich ist, ein notarielles, eigenhändiges oder Bürgermeistertestament (Erklärung des letzten Willens vor dem Bürgermeister) zu errichten. Dann kann er seinen letzten Willen gegenüber drei Zeugen mündlich erklären. Damit es wirksam ist, muss das Erklärte niedergeschrieben werden (z.B. durch einen der Zeugen).<br />
Voraussetzung dieser drei Ausnahmeformen ist jeweils, dass die Gefahr besteht, dass der Erblasser früher stirbt, als er ein Testament (notariell oder eigenhändig) errichten kann.<br />
Besteht solch eine Gefahr nicht, ist ein mündlich erklärter letzter Wille grundsätzlich unwirksam.</p>
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<p>Haben Sie Fragen?<br />
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<p>Tel. :        0381 &#8211; 440 777 0</p>
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		<title>Der Pflichtteil – wie kann ich erben, obwohl ich im Testament nicht bedacht wurde?</title>
		<link>http://www.ra-spiegelberg.de/der-pflichtteil-wie-kann-ich-erben-obwohl-ich-im-testament-nicht-bedacht-wurde/</link>
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		<pubDate>Sun, 13 May 2012 13:15:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nicht selten verteilen Erblasser in ihrer letztwilligen Verfügung ihr Vermögen anders, als das Gesetz es vorsieht. Dieses will grundsätzlich das Vermögen unter denjenigen Verwandten, die dem Erblasser am nächsten stehen, und seinem Ehegatten verteilen. Einige Erblasser enterben aber ihre nächsten Angehörigen, sei es aufgrund einer vorhergehenden Streitigkeit oder einfach, weil sie möchten, dass ein anderer, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nicht selten verteilen Erblasser in ihrer letztwilligen Verfügung ihr Vermögen anders, als das Gesetz es vorsieht. Dieses will grundsätzlich das Vermögen unter denjenigen Verwandten, die dem Erblasser am nächsten stehen, und seinem Ehegatten verteilen.<br />
Einige Erblasser enterben aber ihre nächsten Angehörigen, sei es aufgrund einer vorhergehenden Streitigkeit oder einfach, weil sie möchten, dass ein anderer, z.B. die Lebenspartnerin, alles bekommt. <span id="more-1626"></span>Das Gesetz will diese nächsten Angehörigen oder auch den Ehegatten aufgrund ihrer persönlichen Bindung zum Erblasser davor schützen, dass sie gar nichts erhalten. Dies geschieht in der Form, dass sie für den Fall der vollständigen oder teilweisen Enterbung zumindest Anspruch auf einen Anteil am Erbe haben. Dieser Anteil wird als Pflichtteil bezeichnet. Der Anspruch richtet sich auf Zahlung einer Geldsumme.</p>
<p>Die Höhe des Pflichtteils richtet sich immer nach dem Wert des Nachlasses und nach der Anzahl und dem Grad der Abstammung der übrigen Erben.<br />
Die enterbte Person wird als Pflichtteilsberechtigter bezeichnet. Sie hat gegen die testamentarisch bedachten (und gegebenenfalls zusätzlich gesetzlichen) Erben einen Anspruch in Höhe ihres Pflichtteils. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs.1 S.2 BGB).</p>
<p><em>Beispiel:</em><br />
Ein Vater von zwei Kindern, einem Sohn und einer Tochter, stirbt. Er war unverheiratet. In seinem Testament hat er bestimmt, dass seine Tochter Alleinerbin sein soll, da sein Sohn schon immer viel zu verschwenderisch mit seinem Vermögen umgegangen ist. Hätte der Vater kein Testament errichtet, hätten seine beiden Kinder als einzige Abkömmlinge (= Erben 1.Ordnung) sein Vermögen jeweils zur Hälfte geerbt. Der gesetzliche Erbteil betrüge hier also je 1/2.<br />
Nun soll die Tochter alles erben und der Sohn nichts. Da er aber nach dem Gesetz eigentlich geerbt hätte, bekommt er nun zumindest seinen Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen (eigentlichen) Erbteils beträgt, also 1/4.</p>
<p>Der Erblasser kann den Pflichtteil nur schwer umgehen. Es nützt z.B. nichts, dass er einen Erben nicht vollständig enterbt, sondern nur einen kleinen Teil des Nachlasses zuspricht. Denn auch, wenn der Erbe weniger erbt, als seinem Pflichtteil entspricht, hat er Anspruch auf Aufstockung bis der Wert seines Pflichtteils erreicht ist.</p>
<p><em>Beispiel:</em><br />
Der Nachlass des Vaters beträgt 100.000 €. Der Vater will nicht, dass sein Sohn den Pflichtteilsanspruch geltend macht, und bestimmt daher, dass dieser 10.000 € bekommen soll, die restlichen 90.000 € soll seine Tochter haben. Der gesetzliche Erbteil wäre wieder 1/2, so dass beide Kinder  von Gesetzes wegen jeweils 50.000 € erhalten würden. Durch die teilweise Enterbung (10.000 € sind weniger als 50.000 €) hat der Sohn aber wieder Anspruch auf seinen Pflichtteil in Höhe von 1/4, was hier 25.000 € entspricht. Da er nur 10.000 € bekommen hat, hat er gegen die Tochter Anspruch auf weitere 15.000 € (zusammen mit den 10.000 € aus dem Testament sind es 25.000 €).</p>
<p>Zu beachten ist, dass nicht jede Person, die mit dem Erblasser verwandt ist, Pflichtteilsberechtigter sein kann. Das Gesetz sieht dieses Privileg nur für die Kinder, die Eltern, den Ehegatten und den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vor.</p>
<p>Unter Umständen kann mehr Vermögen zum Nachlass zählen, als auf den ersten Blick sichtbar. So kann der Erblasser vor seinem Tod einem anderen etwas geschenkt haben. Hier ist es möglich, dass der Pflichtteilsberechtigte einen sog. Pflichtteilergänzungsanspruch geltend machen kann. Um dies zu beurteilen sind im Einzelfall die Umstände der Schenkung zu prüfen, insbesondere die Dauer zwischen der Schenkung und dem Todesfall und ob es nicht eine Gegenleistung gab.</p>
<p>&nbsp;</p>
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<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Das „Berliner-Testament“- Testament für Ehegatten</title>
		<link>http://www.ra-spiegelberg.de/das-%e2%80%9eberliner-testament-testament-fur-ehegatten/</link>
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		<pubDate>Sat, 12 May 2012 13:14:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berliner testament]]></category>
		<category><![CDATA[Ehegatten]]></category>
		<category><![CDATA[Ehegatten Verheiratet]]></category>
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		<description><![CDATA[Oft gehört, aber keine genaue Vorstellung davon, was dahinter steckt. So könnte man die Vorstellung vieler Menschen zu einer bestimmten Form des gemeinschaftlichen Testaments bezeichnen: „Berliner Testament“. Vielmehr verbirgt sich dahinter eine bestimmte Form des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments. Die Ehegatten können sich hierin nicht nur gegenseitig als Alleinerben einsetzen, sondern auch bestimmen, wer dann Erbe des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Oft gehört, aber keine genaue Vorstellung davon, was dahinter steckt. So könnte man die Vorstellung vieler Menschen zu einer bestimmten Form des gemeinschaftlichen Testaments bezeichnen: „Berliner Testament“.<br />
Vielmehr verbirgt sich dahinter eine bestimmte Form des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments. Die Ehegatten können sich hierin nicht nur gegenseitig als Alleinerben einsetzen, sondern auch bestimmen, wer dann Erbe des Überlebenden sein soll. Die Erbeinsetzung kann nach der sog. „Trennungslösung“ oder der sog. „Einheitslösung“  gestaltet sein.<br />
Die unterschiedliche Bezeichnung richtet sich danach, was inhaltlich bestimmt ist.<span id="more-1623"></span>Das Berliner Testament taucht in speziellen Varianten auf.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Zur Trennungslösung:</span></p>
<p>Bei der Trennungslösung wird eine Vor- und Nacherbfolge vereinbart. Konkret heißt das, dass die Ehegatten sich gegenseitig jeweils als Vorerben einsetzen und einen Dritten als Nacherben.<br />
Besonderheit ist, dass der überlebende Ehegatte als Vorerbe über zwei getrennte Vermögensmassen verfügt (deshalb „Trennungs-Lösung“). Der Nachlass des zuerst Versterbenden wird also nicht Teil des Vermögens des Überlebenden, sondern ein davon unabhängiges Vermögen, über das der Überlebende nur beschränkt verfügen kann. Verfügungsbeschränkungen ergeben sich vor allem bei Verfügungen über Grundstücke.<br />
Verstirbt auch der überlebende Ehegatte, erbt der Nacherbe das (getrennte) Vermögen des zuerst Verstorbenen als Nacherbe sowie gegebenenfalls das Vermögen des zuletzt Verstorbenen als „normaler“ Erbe.<br />
In der Regel werden die gemeinsamen Kinder als Nacherben eingesetzt.<br />
<em>Beispiel:</em> Die Ehegatten haben sich im gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als alleinige Vorerben und ihre Kinder als Nacherben eingesetzt. Der Vater stirbt zuerst. Dann erbt die Ehefrau als Vorerbin den gesamten Nachlass des Vaters, die Kinder erben zunächst nichts. Verstirbt auch die Ehefrau Jahre später, erben die Kinder als Nacherben einmal den Nachlass des Vaters und zum anderen den Nachlass der Mutter.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Zur Einheitslösung:</span></p>
<p>Bei der Einheitslösung setzen sich die Ehegatten gegenseitig ebenfalls als Alleinerben ein. Der Unterschied zur Trennungs-Lösung besteht darin, dass der überlebende Ehegatte bei Tod des anderen Vollerbe wird. D.h. er erbt den gesamten Nachlass des Erstversterbenden. Der Nachlass geht in sein Vermögen über. Er wird vollständig Erbe und kann mit dem Vermögen nach seinem freien Belieben verfügen. Er ist also nicht beschränkt und könnte das Vermögen grundsätzlich auch aufbrauchen. Wenn der überlebende Ehegatte ebenfalls stirbt, wird das, was von seinem Vermögen (und dem des zuerst Verstorbenen) übrig ist, als sein eigenes Vermögen an seine Erben vererbt. Die Erben des überlebenden Ehegatten sind dann „Schlusserben“.</p>
<p>Im zweiten Fall – der Einheits-Lösung – werden andere Erben, z.B. die Kinder (die nur Schlusserben sind), bezüglich des Vermögens des zuerst versterbenden Elternteils enterbt. Daher steht ihnen grundsätzlich der Pflichtteil zu. Oftmals vereinbaren die Ehegatten in ihrem Testament eine Pflichtteilstrafklausel. D.h., dass wenn ein Kind trotzdem seinen Pflichtteil verlangt, dieses dann nicht mehr Schlusserbe sein soll. So soll der Fall umgangen werden, dass der Schlusserbe erst seinen Pflichtteil verlangt, wenn der erste Elternteil verstirbt, und anschließend, wenn der überlebende (andere) Elternteil auch stirbt, zusätzlich seinen Anteil als Schlusserbe bekommt. Dieser Erbe würde dann zweimal etwas vom Vermögen „abzwacken“. Dadurch würde der Gesamtanteil der übrigen Nacherben geschmälert.</p>
<p>Im ersten Fall – der Trennungs-Lösung – werden die Kinder hingegen nicht enterbt, sondern erben nur später (nach dem Tod des überlebenden, zweiten Ehegatten). Daher besteht in diesem Fall kein Pflichtteilsanspruch, wenn der erste Erblasser stirbt.<br />
Sollte im Testament nicht ausdrücklich bestimmt sein, ob Vor- und Nacherbschaft oder Voll- und Schlusserbschaft gewollt ist, muss das Testament ausgelegt werden. Ist der Wille der Erblasser nicht zu erkennen, gilt nach dem Gesetz im Zweifel die Einheits-Lösung, d.h. das der überlebende Ehegatte frei über den Nachlass des Verstorbenen verfügen kann. Wollen die Ehegatten aber unbedingt, dass der Überlebende nur beschränkt über das Vermögen verfügt, umso z.B. den Nachlass für die nächsten Generationen zu erhalten, ist zu empfehlen, dass der überlebende Ehegatte nur als Vorerbe und die Kinder als Nacherben eingesetzt werden (Trennungs-Lösung).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Haben Sie Fragen?<br />
Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf.<br />
Die Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei.</p>
<p>&nbsp;</p>
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<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Netzanschluss – Luftlinie als kürzeste Entfernung zum Standort der EEG-Anlage</title>
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		<pubDate>Fri, 11 May 2012 13:03:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In der Frage des richtigen Punktes für den Netzanschluss war bisher auf eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung der verschiedenen Varianten abzustellen. Nunmehr hat sowohl das OLG Düsseldorf als auch das OLG Hamm entschieden, dass in Anlehnung an den Wortlaut des EEG 2009 eine Netzverknüpfung in der kürzesten Entfernung zum Standort vorzunehmen ist. Rechtsprechung des BGH zum EEG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Frage des richtigen Punktes für den Netzanschluss war bisher auf eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung der verschiedenen Varianten abzustellen.<br />
Nunmehr hat sowohl das OLG Düsseldorf als auch das OLG Hamm entschieden, dass in Anlehnung an den Wortlaut des EEG 2009 eine Netzverknüpfung in der kürzesten Entfernung zum Standort vorzunehmen ist. <span id="more-1613"></span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Rechtsprechung des BGH zum EEG 2004 auf das EEG 2009 nicht übertragbar</span></p>
<p>§ 4 Abs. 2 EEG 2004 lautet:</p>
<p><em>Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 trifft den Netzbetreiber, zu dessen</em><br />
<em>technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort</em><br />
<em>der Anlage besteht, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich</em><br />
<em>günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Ein Netz gilt auch dann als technisch geeignet,</em><br />
<em>wenn die Abnahme des Stroms unbeschadet des Vorrangs nach Absatz 1 Satz 1 erst durch</em><br />
<em>einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird;</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>§ 5 Abs 1 EEG 2009 lautet:<em></em></p>
<p>(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren<br />
<em>Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz</em><br />
<em>anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist,</em><br />
<em>und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn</em><br />
<em>nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt</em><br />
<em>aufweist.</em><br />
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat bei der Fassung des Gesetzestextes § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 aus seiner Sicht keine Möglichkeit einer Auslegung. Der Gesetzestext sei insoweit eindeutig.<br />
§ 5 Abs. 1 Satz 1 EEG mache mit der Formulierung „in der Luftlinie kürzeste Entfernung“ deutlich, dass es für die Frage der kürzesten Entfernung allein auf geographische Gesichtspunkte und nicht auf eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung ankommen soll.</p>
<p>In der Vergangenheit gab es sehr häufig über die Frage des richtigen Netzverknüpfungspunktes Streit. Die Argumente der Netzbetreiber für einen oftmals weiter entfernten und somit meist auch teureren Anschluss waren vielfältig; die Berechnung dazu ebenfalls.</p>
<p>Mit den nunmehr ergangenen – teilweise aber noch nicht rechtskräftigen – Urteilen eröffnen sich andere Argumentationen gegenüber dem Netzbetreiber.<br />
Diese neue Rechtsprechung ist auf alle Anlagen des EEG anwendbar, also Windkraftanlagen, Biomasse-Anlagen und Fotovoltaik-Anlagen etc. .</p>
<p>Unter Umständen kommt auch für Anlagenbetreiber, welche bereits Kosten für den Anschluss von Energie-Erzeugungsanlagen nach dem EEG 2009 aufgebracht haben, eine Erstattungspflicht aufgrund überzahlter Beträge in Betracht.</p>
<p>Diese Frage ist jedoch einer genauen juristischen Prüfung zu unterziehen.</p>
<p>Haben Sie Fragen?<br />
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		</item>
		<item>
		<title>Inbetriebnahme von Photovoltaik-Anlagen nach dem EEG</title>
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		<pubDate>Thu, 10 May 2012 13:33:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Frage, ab wann eine Inbetriebnahme einer Photovoltaik-Anlage zur Erzeugung von Strom vorliegt, führte in vielen Fällen zu Streitigkeiten mit dem Netzbetreiber. Die Clearingstelle EEG hat klarstellend dazu den nachfolgenden Hinweisbeschluss erlassen. 1. Eine Anlage zur fotovoltaischen Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie ist im Sinne des § 3 Nr. 5 EEG 2009 in Betrieb [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage, ab wann eine Inbetriebnahme einer Photovoltaik-Anlage zur Erzeugung von Strom vorliegt, führte in vielen Fällen zu Streitigkeiten mit dem Netzbetreiber. Die Clearingstelle EEG hat klarstellend dazu den nachfolgenden Hinweisbeschluss erlassen. <span id="more-1608"></span></p>
<p><strong>1.</strong> Eine Anlage zur fotovoltaischen Erzeugung von Strom aus solarer<br />
Strahlungsenergie ist im Sinne des § 3 Nr. 5 <span style="text-decoration: underline;">EEG 2009</span> in Betrieb<br />
gesetzt, sobald in ihr aufgrund einer durch die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber oder auf deren Geheiß (z.B. im<br />
Auftrag) vorgenommenen aktiven Handlung – d. h. insbesondere<br />
nach Abschluss des Produktions- und Vertriebsprozesses –<br />
erstmals Strom erzeugt und dieser außerhalb der Anlage umgewandelt<br />
(„verbraucht“) wird. Eine solche Umwandlung kann durch</p>
<ul>
<li> das Leuchten einer an die Fotovoltaikanlage angeschlossenen Glühbirne,</li>
</ul>
<ul>
<li> das Laden einer Batterie bzw. eines Akkumulators oder</li>
</ul>
<ul>
<li> die Umwandlung des Stroms in einer anderen „Verbrauchs“-</li>
</ul>
<p>Einrichtung stattfinden.</p>
<p><strong>2.</strong> Das bloße Anliegen einer elektrischen Spannung an den Anschlussklemmen<br />
der Anlage – z. B. aufgrund der Einwirkung<br />
von Sonnenenergie auf die Module – reicht zur Inbetriebnahme<br />
nicht aus.</p>
<p><strong>3.</strong> Die Inbetriebnahme bedarf keiner Mitwirkung des Netzbetreibers.</p>
<p><strong>4.</strong> Nicht erforderlich für die Inbetriebnahme einer Anlage zur<br />
fotovoltaischen Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie<br />
im Sinne des § 3 Nr. 5 EEG2009 sind</p>
<ul>
<li> der Anschluss eines Wechselrichters,</li>
</ul>
<ul>
<li> die vorherige Anmeldung zum Netzanschluss,</li>
<li>die Durchführungeiner Netzverträglichkeitsprüfung,</li>
<li>die Verlegung des Netzanschlusses oder von Anschlussleitungen,</li>
</ul>
<ul>
<li> der Anschluss bzw. der Betrieb von Zähl- oder Messeinrichtungen oder</li>
</ul>
<ul>
<li> die Einspeisung des in dem Modul erzeugten Stroms in ein Stromnetz.</li>
</ul>
<p><strong>5.</strong> Es wird widerleglich vermutet, dass eine Anlage zur fotovoltaischen<br />
Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im<br />
Sinne des § 3 Nr. 5 EEG2009 ihre „technische Betriebsbereitschaft“<br />
erlangt hat, wenn sie nach Ziffer 1 in Betrieb gesetzt<br />
wurde und kein sofortiger Defekt der Anlage eintritt.</p>
<p><strong>6.</strong> Taugliche Nachweis-/Beweisführungsmittel für die Inbetriebnahme<br />
sind insbesondere der Zeuginnen- bzw. Zeugenbeweis,<br />
die Inaugenscheinnahme von Aufnahmen/Bildern und/oder<br />
die Vorlage eines Inbetriebnahmeprotokolls. Soweit sich die Anlagenbetreiberin<br />
bzw. der Anlagenbetreiber und der zuständige<br />
Netzbetreiber nicht einvernehmlich auf eine bestimmte Nachweisführung<br />
verständigt haben, rät die Clearingstelle EEG, zur<br />
Vermeidung von Streitigkeiten die Inbetriebnahme mit Hilfe<br />
der aufgeführten Nachweis-/Beweisführungsmittel so genau<br />
zu dokumentieren, dass die Inbetriebnahme aller Module bewiesen<br />
werden kann.</p>
<p><strong>7.</strong> Werden mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer<br />
Strahlungsenergie, die zu einem sog. Strang verschaltet<br />
sind, gleichzeitig in Betrieb genommen, kann der Nachweis<br />
der Inbetriebnahme für den Strang als Ganzen geführt werden.<br />
Für die in dem Strang zusammengeschalteten Anlagen (Module)<br />
gilt dann die widerlegliche Vermutung, dass sie zum Zeitpunkt<br />
der Inbetriebsetzung des Strangs in Betrieb genommen<br />
wurden.</p>
<p><strong>8.</strong> Zur Vermeidung von Missverständnissen weist die Clearingstelle<br />
EEG darauf hin, dass der Anspruch auf Vergütung nicht<br />
aus der Inbetriebnahme i.S.d. § 3 Nr. 5 EEG 2009 als solcher<br />
folgt. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Vergütung<br />
eingespeisten oder nach § 33 Abs. 2 EEG 2009 eigenverbrauchten<br />
Stroms ergeben sich grundsätzlich aus den §§ 16 ff.<br />
EEG 2009.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Quelle: Clearingstelle EEG, www.clearingstelle-eeg.de)</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Rückvergütung, Vertriebsprovision – über was muss bei der Anlageberatung aufgeklärt werden?</title>
		<link>http://www.ra-spiegelberg.de/ruckvergutung-vertriebsprovision-uber-was-muss-bei-der-anlageberatung-aufgeklart-werden/</link>
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		<pubDate>Sat, 05 May 2012 10:17:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Provisionen sind Anreize, die verkaufsfördernd wirken. Auch bei Kapitalanlagen gibt es Provisionen in unterschiedlicher Höhe. Es entsteht somit ein Widerstreit zwischen ordnungsgemäßer Anlageberatung im Kundeninteresse und dem Provisionsinteresse des Vermittlers. Nachfolgender Beitrag soll Licht ins Dunkel bringen. A. Provisionsvereinbarungen Zunächst ist eine Unterscheidung zu treffen zwischen Innenprovisionen und den so genannten Rückvergütungen (Kick-Backs). Innenprovisionen sind [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Provisionen sind Anreize, die verkaufsfördernd wirken. Auch bei Kapitalanlagen gibt es Provisionen in unterschiedlicher Höhe.<br />
Es entsteht somit ein Widerstreit zwischen ordnungsgemäßer Anlageberatung im Kundeninteresse und dem Provisionsinteresse des Vermittlers.<br />
Nachfolgender Beitrag soll Licht ins Dunkel bringen.<span id="more-1598"></span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>A. Provisionsvereinbarungen</strong></span><br />
Zunächst ist eine Unterscheidung zu treffen zwischen Innenprovisionen und den so genannten Rückvergütungen (Kick-Backs).<br />
Innenprovisionen sind laut ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die bei einem Fond aus dem Anlagevermögen gezahlt werden. Über sie muss unter bestimmten Umständen aufgeklärt werden, weil sie Einfluss auf die <em>Werthaltigkeit</em> der vom Anleger erworbenen Anlage haben und bei diesem insoweit eine Fehlvorstellung herbeiführen können, vgl. z.B. BGH 3 ZR 359/02.<br />
Der BGH hat festgestellt, dass der Anleger über Provisionen dann aufgeklärt werden muss, wenn diese die Schwelle von 15 % der Anlagesumme überschreiten. Dies hat auf jeden Fall dann zu erfolgen, wenn sich diese überschießende Innenprovision nicht aus dem Prospekt ergibt.<br />
Sofern sich jedoch aus dem Prospekt ergibt, dass über die Innenprovision hinaus eine weitere Kostenposition als „Kosten der Eigenkapitalbeschaffung“  ausgewiesen ist, besteht keine gesonderte Aufklärungspflicht.<br />
Des Weiteren hat ein Berater eine Aufklärung dann vorzunehmen, wenn die im Prospekt angegebenen Vertriebsposition unzutreffend sind und der Berater dies anhand der ihm bereits zugeflossenen Provision auch erkennen kann (BGH XI ZR 348/05).<br />
Insoweit ergeben sich daraus 3 Grundkonstellationen:</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">1. Verkaufsprospekt weist Innenprovisionen korrekt aus</span><br />
Der Berater muss in diesem Fall nicht gesondert über die Innenprovision aufklären, auch dann nicht, wenn der Schwellenwert von 15 % der Beteiligungssumme überschritten wird.<br />
<span style="text-decoration: underline;"><br />
2. Verkaufsprospekt ohne jegliche Angaben zu Innenprovisionen</span><br />
Der Berater muss in dieser Konstellation über die gewährten Innenprovisionen aufklären, wenn diese den Schwellenwert von 15 % der Beteiligungssumme überschreiten.<br />
Dabei sind alle für den Vertrieb der Beteiligung gezahlten Provisionen zusammen zu rechnen.<br />
<span style="text-decoration: underline;"><br />
3. Der Verkaufsprospekt weist Innenprovisionen falsch aus</span><br />
Der Berater ist in diesem Fall unabhängig von der Höhe der Innenprovision verpflichtet, die tatsächlich richtigen Angaben über die Vertriebskosten mitzuteilen. Das heißt, auch bei Nichterreichen des Schwellenwertes von 15 % hat eine Aufklärung zu erfolgen.<br />
Die vorgenannten Ausführungen gelten allerdings nur für den Fall, dass das Beratungsgespräch auf der Grundlage eines vorher bzw. zumindest im Beratungsgespräch thematisierten Verkaufsprospektes erfolgte.<br />
Wurde ein solches Prospekt nicht übergeben, so gilt, dass für die Fälle 1. und 3 eine Aufklärungspflicht besteht. Wird diese verletzt, kommen Schadensersatzansprüche des Anlegers in Betracht.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>B. Rückvergütungen</strong></span><br />
Zu den Rückvergütungen gehören etwa Ausgabeaufschläge (Agio), einmalige Rückvergütung (so genannte Kick-Back-Zahlungen) oder Rückvergütung sonstiger Art (z.B. Bestandsprovisionen)  .<br />
Aufklärungspflichtig sind diese Rückvergütungen dann, wenn beispielsweise Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft gezahlt hat, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen.<br />
Der Kunde ist in diesem Fall nicht in der Lage, zu erkennen, ob aufgrund dieser umsatzabhängigen Rückvergütungen die Bank ein besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.<br />
Rückvergütungen sind, anders als Innenprovisionen, nicht im Anlagebetrag selbst enthalten (versteckt), so dass beim Anleger keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann. Maßgeblich für die Aufklärungspflicht über Rückvergütung ist hingegen, dass der Anleger ohne diese Aufklärung das besondere I<em>nteresse der beratenden Bank</em> an Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann.<br />
Die Aufklärung soll deswegen erfolgen, weil nur so dem Anschein der Neutralität der Beratungsleistung durch die Bank entgegen gewirkt werden kann.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>C. Unterschied Bankberater – freier Vermittler</strong></span><br />
Die Bank muss über Rückvergütungen aufklären, da der Bankkunde einen Interessenkonflikt mit seiner Bank vermeiden möchte. Nur so hat der Anleger die Möglichkeit, zu beurteilen, ob die Beratungsleistung in erster Linie eine Empfehlung an den Bankkunden steht oder ob möglicherweise der Bankberater das eigene Umsatzinteresse im Auge hat.<br />
Daher muss er vor seiner Anlageentscheidung über entsprechende, umsatzabhängige, Provisionsrückzahlungen aufgeklärt werden.<br />
Werden diese Kick-Back-Zahlungen verschwiegen, stellt dies einen Beratungsfehler dar und kann dazu führen, dass der Anleger einen Schadensersatzanspruch gegenüber der beratenden Bank geltend machen kann.<br />
Im Gegensatz dazu müssen freie Vermittler (freie Anlageberater) beim Verkauf von Finanzprodukten ungefragt keine Provisionen offen legen. Der BGH begründet dies in seiner Entscheidung (AZ: 3 ZR 196/09) damit, dass ein Anleger, der sich durch einen freien Anlagevermittler über eine Kapitalanlage / Fond beraten lässt und selbst keine Provision für die Beratung zahlt, davon ausgehen müsse, dass der Berater als Vermittler eine Vertriebsprovision erhält. Der freie Anlageberater hat dem Kunden allerdings auch darüber aufzuklären, wenn der Anteil der  Innenprovision über 15 % des eingebrachten Kapitals liegt.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">D. Auslagerung (Outsource) auf Tochtergesellschafterbank  als Anlagevermittler</span></strong><br />
Eine Bank kann sich von seinen Beratungsverpflichtungen auch nicht dadurch befreien, dass sie ihre Anlageberatung aus dem Tätigkeitsbereich der Bank auf eine hierfür gegründete Tochtergesellschaft auslagert. Dadurch wird sie nicht automatisch zu einem freien Anlageberater. Es kommt entscheidend darauf an, ob die Beratungsgesellschaft sich aus Sicht des Kunden nach außen hin von der Bank unabhängig darstellt. Nur in diesem Fall muss der Anleger damit rechnen, dass die für ihn kostenlose Beratungstätigkeit durch Vertriebsprovisionen der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft finanziert wird.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Fazit:</strong></span><br />
Insgesamt ist die BGH-Rechtsprechung sehr verbraucherfreundlich geworden. In der Regel ist es so, dass Kick-Backs bei sehr vielen Anlageempfehlungen gezahlt werden. In der Beratungspraxis ist es selbstverständlich so, dass in erster Linie die Produkte empfohlen werden, an welchen der Berater am meisten Geld verdient. Das Interesse steht, wie der BGH zu Recht ausführt, dem Interesse des Anlegers an einer vernünftigen und ausschließlich an seinem Interesse orientierten Beratung entgegen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Beteiligung an Schiffen oder Schiffs-Fonds – Wie geht das?</title>
		<link>http://www.ra-spiegelberg.de/beteiligung-an-schiffen-oder-schiff-fonds-wie-geht-das/</link>
		<comments>http://www.ra-spiegelberg.de/beteiligung-an-schiffen-oder-schiff-fonds-wie-geht-das/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 26 Apr 2012 08:34:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vor der Finanzkrise hatten Reedereien und Emissionshäuser in Erwartung eines rasant wachsenden Welthandels neue Frachter und Tanker bestellt. Zur Finanzierung dieser Schiffe wurde auch Geld privater Anleger über sogenannte Schiffsbeteiligungen oder Schiffs-Fonds eingeworben. 1. Beteiligung als Kommanditist Schiffs-Fonds oder Schiffsbeteiligungen werden in der Regel als geschlossene Fonds in der Rechtsform einer GmbH und Co. KG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor der Finanzkrise hatten Reedereien und Emissionshäuser in Erwartung eines rasant wachsenden Welthandels neue Frachter und Tanker bestellt. Zur Finanzierung dieser Schiffe wurde auch Geld privater Anleger über sogenannte Schiffsbeteiligungen oder Schiffs-Fonds eingeworben.<span id="more-1591"></span><br />
<strong>1. Beteiligung als Kommanditist</strong></p>
<p>Schiffs-Fonds oder Schiffsbeteiligungen werden in der Regel als geschlossene Fonds in der Rechtsform einer GmbH und Co. KG gegründet. Die Beteiligung stellt somit eine wirtschaftliche Beteiligung dar. Der Anleger wird Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft- somit Unternehmer- und hat eine von ihm selbst gewählte Einlage zu leisten.</p>
<p>Anfangs war ein Hauptziel der Schiffs-Fonds, den Anlegern durch die sogenannten Verluste in der Anfangsphase hohe Steuervorteile zu verschaffen. Dies funktionierte so, dass das an sich zu versteuernde Einkommen des Kalenderjahres durch ausgewiesene Verluste aus der Kapitalbeteiligung reduziert wurden und demzufolge geringere Steuern zu zahlen waren.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Beispiel:</span><br />
<em>Hatte ein Anleger ein zu versteuerndes Einkommen von € 30.000,- im Jahr 2007, so hätte dies beispielsweise eine Steuerzahlung von € 6.000,- zur Folge gehabt.</em><br />
<em>Hat der Anleger nun  aus seiner Schiffsbeteiligung von dem Fonds eine sogenannte Verlustzuweisung über € 5.000,- erhalten, so verringert sich sein zu versteuerndes Einkommen um diesen Betrag auf nunmehr € 25.000,-.</em><br />
<em>Dies hat zur Folge, dass er nicht mehr € 6.000,- sondern nur noch € 4.000,- Steuern zu zahlen hat. (nur verdeutlichendes Beispiel, keine Gewähr für die Richtigkeit der Zahlen)</em></p>
<p>Im Jahre 2005 wurde § 15 b EStG eingeführt. Anfangsverluste bei Schiff-Fonds spielen danach keine Rolle mehr. Stattdessen ist nunmehr die sogenannte Tonnagesteuer von Bedeutung.<br />
Diese beinhaltet, dass die Gesellschaft nicht ihren tatsächlichen Gewinn versteuern muss, sondern nur pauschal nach dem Schiffs- bzw. Ladevolumen (der Tonnage) besteuert wird.</p>
<p><strong>2. Finanzierung eines Schiffes / Schiffs-Fonds</strong></p>
<p>Der Kaufpreis für ein komplettes Schiff wird in der Regel durch zwei Finanzierungsmöglichkeiten aufgebracht.<br />
Zum einen werden bei den Anlegern Gelder in Form der Beteiligungen eingesammelt (ca. 40% der Kosten).<br />
Die verbleibenden ca. 60% werden regelmäßig über dafür spezialisierte Banken fremdfinanziert durch die Aufnahme von Krediten.</p>
<p>Dabei wurden die Finanzierungsgeschäfte oftmals auch mit fremden Währungen abgeschlossen, was ein zusätzliches Risiko bedeutete. Denn auch die dementsprechende Währung konnte in ihrem Wert schwanken und Verluste bedeuten.</p>
<p>Das so finanzierte Schiff muss, nach Abzug seiner Betriebskosten, somit die Kreditraten und sonstige Nebenkosten erwirtschaften.<br />
Die verbleibenden Überschüsse stellen dann den Gewinn des Fonds dar, welcher an die Anleger verteilt werden kann.</p>
<p>Fallen jedoch die Frachtraten und das Frachtaufkommen, sind einige Schiffe teilweise nicht mal mehr in der Lage, die eigenen Betriebskosten wie Personal, Treibstoff, Liegegebühren, Reparaturen etc. vollständig aufzubringen.<br />
Dies bedeutet auch, dass sodann die monatlich fälligen Kreditraten nicht an die Bank gezahlt werden können.<br />
Aktuell betrifft das sehr viele Schiffe bzw. Schiff-Fonds.</p>
<p>Im schlimmsten Fall kündigt die Bank die Kredite und erzwingt einen verlustreichen Verkauf der Schiffe.<br />
Gegebenenfalls sind aber auch Sanierungskonzepte erfolgsversprechend, wobei diesbezüglich oft ein Verzicht der Anleger erforderlich ist oder die Anleger müssen weiteres Geld in den Fonds investieren.<br />
Das Risiko wird damit keineswegs geringer.</p>
<p>Des Weiteren sind bei Schiffs-Fonds die Anleger den Reedereien ausgeliefert. Fallen die Frachtraten, so werden viele Reeder die Charter-Verträge auslaufen lassen oder versuchen, für sich günstigere Konditionen mit dem Fonds auszuhandeln. Im Ergebnis sinkt damit der Gewinn eines Schiffes / Schiffs-Fonds, unter Umständen fallen die Gesellschaften in eine tiefe Krise.</p>
<p><strong>3. Kann man die Beteiligung verkaufen?</strong></p>
<p>Die Beteiligung lässt sich in der Regel nicht verkaufen. Es gibt, vergleichbar mit der Börse, keinen Käufer, der einem seine Beteiligung abkaufen <span style="text-decoration: underline;">muss</span>.<br />
Tatsächlich existiert für solche Beteiligungen allgemein nur ein sogenannter Zweitmarkt. Bezeichnend für diesen Zweitmarkt ist jedoch, dass dieser speziellim Bereich Schiffsbeteiligung kaum existiert. Sofern dennoch jemand diese Beteiligungen erwirbt, so werden dem Anleger  mit dem Verkauf der Beteiligung erhebliche Verluste entstehen.</p>
<p><strong>4. Steuerliche Folgen</strong></p>
<p>Daneben ist der vorzeitige Verkauf der Beteiligung auch mit steuerlichen Nachteilen verbunden. Sofern der Fonds vorzeitig verkauft wird, müssen die von Anfang an erhaltenen Steuer-vorteile an das Finanzamt zurückgezahlt werden.<br />
Gleiches passiert, wenn ein Fonds mit mehreren Schiffen diese Schiffe teilweise verkauft.<br />
Auch dann sind die Steuervorteile dahin und müssen an das Finanzamt zurückerstattet werden.</p>
<p>Dies bedeutet im Endeffekt ganz erhebliche Verluste, so dass ein Verkauf zumindest gut überdacht und mit dem Steuerberater besprochen werden sollte.</p>
<p><strong>5. Ausschüttungen an den Anleger</strong></p>
<p>Risikobehaftet sind auch Ausschüttungen an die Anleger. Auf den ersten Blick sind diese Auszahlungen natürlich angenehm, da sie vorspiegeln, der Fonds erwirtschaftet Gewinne.<br />
Ein genaueres Hinsehen macht jedoch deutlich, dass der Fonds oftmals tatsächlich noch keine Gewinne erwirtschaftet hat. Die Ausschüttungen sind nichts anderes als die Rückzahlungen von Beteiligungskapital.</p>
<p>Haftungsrechtlich hat dies nach § 172 HGB zur Folge, dass in Höhe der Ausschüttungen die sogenannte Nachhaftung wieder auflebt.<br />
<span style="text-decoration: underline;">Ein Beispiel:</span><br />
<em>Die Beteiligung an einem Fonds beträgt € 10.000,-. Im Jahre 2007, 2008, 2009 werden insgesamt € 4.000,- ausgeschüttet.</em><br />
<em>Allerdings beruhten diese Ausschüttungen nicht auf Gewinnen, sondern wurde aus den eingezahlten Geldern der Anleger geleistet.</em><br />
<em>Folglich führen diese Ausschüttungen dazu, dass die Einlage von € 10.000,- auf € 6.000,- herabsinkt. </em><br />
<em>Gerät nun der Fonds in Insolvenz, wird ein Insolvenzverwalter diese € 4.000,- wieder nachfordern, da sie das Beteiligungskapital des Anlegers darstellt und er für diese Einlage auf vollständige Einzahlung haftet. </em><br />
<em>Aus den Jahresabschlüssen der Gesellschaft  und den daraus ermittelten Ausschüttungen kann man zumindest erkennen, ob die Beteiligung Gewinne erwirtschaftet hat oder ob die Auszahlung trotz Verlusten erfolgte.</em></p>
<p><strong>6. Falsche Beratung</strong></p>
<p>Viele Informationen zu Anlage und den Abläufen und zu Chancen und Risiken sind bei Schiffs-Fonds zu beraten. Eine Beratung ist daher in der Regel sehr gründlich durchzuführen. Insbesondere muss über alle erdenklichen Risiken durch den Berater informiert werden. Daran fehlt es meistens, da gerade die erfolgreiche Vermittlung von Schiffs-Fonds für die Berater gute Provisionen bedeuteten.<br />
Das Interesse des Beraters, gerade ein Schiffs-Fonds zu verkaufen, war und ist daher relativ hoch.<br />
Dem gegenüber steht das Interesse des Anlegers, vernünftig und unabhängig vom Provisionsinteresse des Vermittlers beraten zu werden.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich in der Vergangenheit viele wegweisende Urteile, auch insbesondere zu Gunsten von falschberatenen Anlegern, getroffen.</p>
<p>Haben Sie Fragen, welche den Vertragsschluss und das Beratungsgespräch zu Ihrer Schiffsbeteiligung betrifft?<br />
Dann rufen Sie an !</p>
<p>Ihre Anfrage ist kostenfrei.</p>
<p>Tel 0381- 440 777 0<br />
info@ra-spiegelberg.de</p>
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		<title>Schiffs-Fonds und Schiffsbeteiligungen in Schieflage – Ansprüche auf Schadensersatz?</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Apr 2012 14:33:21 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Über viele Jahre haben die Deutschen in Schiffs-Fonds und Schiffsbeteiligungen investiert. Mittlerweile jedoch spitzen sich die Probleme dieser Beteiligungen zu. Die Krise im globalen Seehandel und der damit verbundene Einbruch der Schiffsmieten (Charterraten), Überkapazitäten sowie das geringere Frachtaufkommen sind dafür die Ursache. Alle namenhaften Fondsgesellschaften und die von diesen aufgelegten Fonds sind betroffen. Dies betrifft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Über viele Jahre haben die Deutschen in Schiffs-Fonds und Schiffsbeteiligungen investiert. Mittlerweile jedoch spitzen sich die Probleme dieser Beteiligungen zu. Die Krise im globalen Seehandel und der damit verbundene Einbruch der Schiffsmieten (Charterraten), Überkapazitäten sowie das geringere Frachtaufkommen sind dafür die Ursache. <span id="more-1587"></span>Alle namenhaften Fondsgesellschaften und die von diesen aufgelegten Fonds sind betroffen. Dies betrifft beispielsweise die HCI Capital, MPC Capital, Elbe EmmissionsHaus und auch das Fondshaus GHF.<br />
Derzeit fahren auf den Weltmeeren etwa 2.500 Fonds-Schiffe. Ein großer Teil dieser seien derzeit wirtschaftlich notleidend, so die Einschätzung von Experten. Fast 40 Schiffsgesellschaften mit einem Volumen von ca.  € 500 Mio sind bereits insolvent. Anleger hatten dort knapp € 200 Mio  investiert. Sanierungskonzepte scheitern häufig, da es derzeit zu viele Schiffe, aber zu wenig Ladung gibt.<br />
Oft decken die Schiffe nicht mal ihre Betriebskosten, welche nicht zuletzt aufgrund der hohen Ölpreise angestiegen sind.<br />
Für viele Fondsbesitzer besteht daher die Gefahr, dass der Fonds entweder Pleite geht bzw., nach einem erzwungenen Verkauf des Schiffes durch die Banken, ein großer Verlust entsteht.</p>
<p>Anleger sind bei der Zeichnung von Fondsbeteiligungen an Schiffen oftmals nicht vollständig über die damit verbundenen Risiken beraten worden. Dabei geht es insbesondere darum, dass derartige Beteiligungen kein Baustein einer sicheren Altersvorsorge und generell keine sicheren Geldanlagen sind. Es sind wirtschaftliche Beteiligungen, die mit dem Risiko eines Totalverlustes verbunden sind.<br />
Darüber hinaus hängt der Erfolg der Beteiligung an der wirtschaftlichen Entwicklung auf den Weltmärkten, welche kurzfristigen und starken Schwankungen unterworfen sein können.<br />
Des Weiteren sind aber auch die Kosten der Fremdfinanzierung ein wesentlicher Bestandteil des Erfolges einer solchen Schiffbeteiligung.</p>
<p>Nicht zuletzt spielen auch hier Provisionen für die Vermittlung dieser Geldanlagen eine Rolle. Das betrifft zum einen sogenannte Kick-backs –  dies sind Provisionen, welche an den Anlageberater umsatzabhängig zurückfließen. Des Weiteren sind sowohl Banken als auch bankunabhängige Berater verpflichtet, über Vertriebsprovisionengrundsätzlich  dann aufzuklären, wenn diese über 15% liegen.</p>
<p>Nicht selten bieten die Verkaufsprospekte selbst Anhaltspunkte dafür, dass diese fehlerhaft erstellt wurden und über entscheidungserhebliche Umstände unrichtig oder unvollständig informieren.<br />
Zu guter Letzt ist auch der Weiterverkauf einer solchen Beteiligung nur sehr eingeschränkt möglich, nämlich auf dem (kaum vorhandenen) Zweitmarkt. In der Regel ist dies jedoch auch mit erheblichen Verlusten verbunden.<br />
Wenn Sie den Eindruck einer Falschberatung in Bezug auf ihre Schiffsbeteiligung haben, wenden Sie sich gerne an uns. Wir beraten Sie.</p>
<p>Eine Anfrage zu Ihrer Angelegenheit ist kostenfrei.</p>
<p>Tel 0381 &#8211; 440 777 0</p>
<p>info@ra-spiegelberg.de</p>
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		<title>Kredit bei der Santander Bank mit RiMaXX/Credit-Life-Ratenschutzversicherung</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Feb 2012 09:44:52 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die Santander Consumer Bank ist eine der größten Banken, sofern es um die Vergabe von Darlehen an Verbraucher zu Konsumzwecken geht. Dabei schließen die Darlehensnehmer, bewusst oder unbewusst, auch eine sogenannte Ratenschutz-Versicherung ab. Versicherer dafür ist z.B. die Fa. RiMaXX bzw. die Credit-Life-International. Tritt dann z.B. Arbeitslosigkeit ein, verweigert die Versicherung nahezu regelmäßig die Eintrittspflicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Santander Consumer Bank ist eine der größten Banken, sofern es um die Vergabe von Darlehen an Verbraucher zu Konsumzwecken geht. Dabei schließen die Darlehensnehmer, bewusst oder unbewusst, auch eine sogenannte Ratenschutz-Versicherung ab. Versicherer dafür ist z.B. die Fa. RiMaXX bzw. die Credit-Life-International. Tritt dann z.B. Arbeitslosigkeit ein, verweigert die Versicherung nahezu regelmäßig die Eintrittspflicht und die Zahlung der weiteren Kreditraten.<span id="more-1538"></span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">1. Darlehens- bzw. Kreditvertrag mit Santander Consumer Bank</span></p>
<p>Für die  Anschaffung von Konsumgüter wie z.B. Wohnungseinrichtung, Waschmaschine, Auto etc. fehlt den Verbrauchern oftmals das Geld, um den Kaufpreis komplett zu zahlen.<br />
Daneben gibt es auch Situationen, wo die Verbraucher unkompliziert einen Kredit wünschen, mit dem persönliche Vorhaben wie z.B. Badumbau, Urlaubsreisen oder auch eine Kfz-Reparatur finanziert werden sollen.<br />
Für die Darlehensvergabe in diesen Bereichen hat sich die Santander Consumer Bank zu einem der Marktführer entwickelt.</p>
<p>In diesem Zusammenhang kommt es dann, neben dem eigentlichen Abschluss des Kaufvertrages über das Konsumgut (z.B. Couch), auch zum Abschluss eines Darlehensvertrages. Dies ist vielen Verbrauchern gar nicht bewusst. Sie denken, sie zahlen die Rate für das entsprechende Konsumgut an den Verkäufer.<br />
Tatsächlich sind sie jedoch ein Vertragsverhältnis mit einem Darlehensgeber eingegangen.<br />
Im Gefühl der routinemäßigen Abwicklung solcher Vorgänge durch den Verkäufer und unter dem Zeitdruck des Erwerbs der Konsumgüter werden die Darlehensunterlagen leider nur oberflächlich durchgesehen. Dabei erschweren bereits die z.B. von der Santander Bank benutzten Vertragsformulare das Erfassen der Vertragsbedingungen. Die Verträge sind oftmals in sehr kleiner Schriftgröße und eng geschrieben verfasst, so dass gerade ältere Menschen diese kleingedruckten Bedingungen kaum lesen können.</p>
<p>Dies betrifft auch die Widerrufsbelehrung. Nach der gesetzlichen Vorgabe ist eine Widerrufsbelehrung drucktechnisch deutlich zu gestalten, so dass sich diese vom übrigen Vertragstext unterscheidet. Ob diese Voraussetzung bei den Belehrungen der Santander Bank erfüllt ist, ist fraglich. Die Widerrufsbelehrung unterscheidet sich auf den ersten Blick so gut wie gar nicht vom übrigen Vertragstext.<br />
Die Folge einer unrichtigen Widerrufsbelehrung ist nach dem Gesetz, dass eine Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und unter Umständen auch noch nach Jahren widerrufen werden kann. In Falle eines Widerrufs wird der Vertrag von Anfang an als nicht zustande gekommen betrachtet und die empfangenen Leistungen (Geld und Ware) werden zurückgegeben. Gezogene Nutzungen sind zu erstatten.</p>
<p>Zudem ist bei der Errechnung der Darlehenssumme gemäß der Preisangabenverordnung der effektive Jahreszins anzugeben und die insgesamt zu zahlende Darlehenssumme. Den Verbrauchern soll damit ermöglicht werden, dieses Angebot mit anderen Kreditangeboten zu vergleichen. Daneben sind auch die Vermittlungskosten bzw. die Bearbeitungsgebühr aufzuführen. Diese Voraussetzungen dürften in den meisten Fällen jedoch zutreffend angegeben sein.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">2. Ratenschutzversicherung (RSV) z.B. der RiMaXX bzw. der Credit-Life</span></p>
<p>Grundsätzlich ist bei Vertragsabschluss der Verbraucher darauf hinzuweisen, ob der Darlehensvertrag davon abhängig ist, ob eine Restschuld- bzw. eine Ratenschutzversicherung abgeschlossen wird.<br />
In den meisten Fällen ist dies nicht der Fall, d.h. der Kreditvertrag kommt auch dann zustande, wenn eine dementsprechende Versicherung nicht abgeschlossen wird.<br />
Darüber muss der Kreditnehmer jedoch grundsätzlich aufgeklärt werden. Diese Aufklärung unterbleibt jedoch oft. Folge ist, dass zu dem eigentlichen Kreditbetrag erhebliche Kosten für die Ratenschutzversicherung  zu dem Kreditbetrag hinzu gerechnet und finanziert werden. Viele Verbraucher verlassen sich dabei auf die Angaben des Bankberaters oder des Vermittlers und bezahlen über Jahre, ohne dies an sich gewollt zu haben bzw. diesbezüglich aufgeklärt wurden.</p>
<p>Des Weiteren fehlt im Zusammenhang mit dem Abschluss der Ratenschutzversicherung auch, dass in äußerst vielen Fällen die zu der Versicherung gehörenden Bedingungen (AGB ) nicht ausgehändigt werden.<br />
Dies ist eine grundsätzliche Verpflichtung, da nur so eingeschätzt werden kann, unter welchen Bedingung die Ratenschutzversicherung überhaupt greift. In vielen Fällen erlischt der Versicherungsschutz nämlich dann, wenn aufgrund eines Rückstandes mit den Kreditraten der komplette Kredit fällig gestellt wird.<br />
Darüber hinaus weigern sich Versicherer oft, die Eintrittspflicht für die Weiterzahlung der Raten anzuerkennen. Trotz objektiv vorliegender Voraussetzung wird eine Weiterzahlung der Kreditraten abgelehnt. Der Teufelskreis ist dann, dass nach der dann fast zwingend folgenden Kündigung des Kreditvertrages und Forderung des gesamten Kreditbetrages die Versicherung bedingungsgemäß erst recht nicht mehr zahlen muss.<br />
Diese Vorgehensweise hat schon zu erheblichen, außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt. Im Ergebnis muss festgehalten werden, dass die Chancen für die Verbraucher bei derartigen Klagen durchaus als gut eingeschätzt werden können.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">3. Zusammenfassung</span></p>
<p>Im Ergebnis sind die Umstände des Vertragsschlusses für die Bewertung der Erfolgsaussichten eines Vorgehens entscheidend.<br />
Von Vorteil ist es selbstverständlich, wenn das Beratungsgespräch bei der Bank oder bei dem Vermittler des Kredites mit einem Zeugen stattgefunden hat.<br />
Darüber hinaus müssen alle Umstände und Unterlagen vollständig vorhanden sein, um im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung alle Fakten belegen zu können.<br />
Erfahrungsgemäß werden sich im Massengeschäft tätige Unternehmen wie die Santander Consumer Bank AG als auch die RiMaXX/Credit Life &#8211; Versicherung hüten, ggf. unlautere Geschäftsgebaren durch gerichtliches Urteil öffentlich bestätigen zu lassen. In den allermeisten Fällen wird es auf ein Einlenken bzw. auf ein vergleichsweises Ende der Auseinandersetzung hinauslaufen.<br />
Haben Sie Fragen?<br />
Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf.<br />
Die Anfrage ist kostenfrei.</p>
<p>Tel:     0381 / 440 777-0<br />
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		</item>
		<item>
		<title>Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Jan 2012 11:18:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Darlehen, welches mit einem festen Zinssatz für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen wurde und welches durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, kann unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen vorzeitig gekündigt werden, sofern der Darlehensnehmer ein berechtigtes Interesse daran hat. Für diese vorzeitige Ablösung des Darlehens kann die Bank jedoch eine Entschädigung, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung, verlangen. Die Abrechnungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Darlehen, welches mit einem festen Zinssatz für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen wurde und welches durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, kann unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen vorzeitig gekündigt werden, sofern der Darlehensnehmer ein berechtigtes Interesse daran hat.<br />
Für diese vorzeitige Ablösung des Darlehens kann die Bank jedoch eine Entschädigung, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung, verlangen.<br />
Die Abrechnungen der Banken sind oft undurchsichtig und zudem auch falsch.<span id="more-1532"></span></p>
<p><strong>Voraussetzung für eine vorzeitige Kündigung des Darlehens</strong></p>
<p>Voraussetzung für die Forderung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist, dass der Darlehensvertrag für einen bestimmten Zeitraum einen festen Zinssatz vorsieht und  das Darlehen des Weiteren durch ein Grundpfandrecht, d.h. eine Grundschuld oder eine Hypothek, gesichert ist. Unter Einhaltung der Fristen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der Darlehensnehmer einen solchen Darlehensvertrag vorzeitig kündigen, wenn er daran ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Darlehensnehmer das zur Sicherung des Darlehens verwendete Sicherungsgut (Haus, Schiff etc.) anderweitig verwerten will.</p>
<p>Bei diesem Bedürfnis kommt es nicht auf den Beweggrund an. Der Anspruch auf vorzeitige Vertragsbeendigung kann daher sowohl aus privaten Gründen (Ehescheidung, Arbeitslosigkeit, Überschuldung etc.) als auch bei der Wahrnehmung einer günstigen Verkaufsoption gegeben sein. Auch eine Gelegenheit zur zinsgünstigen Umschuldung ist grundsätzlich ein berechtigtes Interesse.</p>
<p>Die Bank hat im Falle der vorzeitigen Beendigung jedoch einen Anspruch auf Schadenersatz, welcher eben als Vorfälligkeitsentschädigung bezeichnet wird.<br />
Sofern es trotz Abschluss eines Vertrages bislang nicht zur Auszahlung der Darlehensmittel gekommen ist, spricht man auch von einer sogenannten Nichtabnahme-Entschädigung.</p>
<p>Geht die Initiative zur Ablösung des Darlehens allein vom Kreditinstitut aus, so steht dieser in einem solchem Fall kein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung zu.</p>
<p><strong>Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung</strong></p>
<p>Noch einmal festzuhalten ist, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung von Banken dann verlangt werden darf, wenn ein fester Zinssatz vereinbart worden ist.<br />
<span style="text-decoration: underline;">a)    Sondertilgungen, höhere Tilgungsleistungen</span><br />
Bei der Berechnung der Entschädigung muss die Bank unterstellen, dass – sofern ein Sondertilgungsrecht vereinbart wurde – alle Sondertilgungen als geleistet zu unterstellen sind. Nur  das, was unter Abzug der Sondertilgung dann verbleibt, darf in die Berechnung der Entschädigung bezogen werden.<br />
Gleiches gilt auch dann, sofern im Darlehensvertrag die Möglichkeit der Erhöhung der Tilgungsleistung vereinbart wurde. Auch hier muss unterstellt werden, von dieser Option wäre Gebrauch gemacht worden.</p>
<p>Im Ergebnis ist die Vorfälligkeitsentschädigung meistens dann doch viel höher, als viele Darlehensnehmer es bei einer vorzeitigen Tilgung des Darlehens erwarten. Dies hält, gerade wenn die Darlehen erst kurze Zeit laufen, viele von einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensverhältnisses ab.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">b)    Zusammensetzung der Vorfälligkeitsentschädigung</span><br />
Im Grunde genommen besteht die Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Zinsschaden und einer Bearbeitungsgebühr. Der Zinsschaden errechnet sich aus einem Vergleichszins.<br />
Im Ergebnis ist es beabsichtigt, die Bank wirtschaftlich so zu stellen, wie sie stünde, wenn das Darlehen für den ursprünglich vereinbarten Zeitraum fortgeführt und mit Zinsen bedient worden wäre.</p>
<p>Grundsätzlich ist der Bank der Ausgleich eines <em>Zinsmargenschadens</em> als auch eines etwaigen Zinsverschlechterungsschadens zuzubilligen.<br />
Der Zinsmargenschaden entspricht dem entgangenen Nettogewinn aus dem vorzeitig abgelösten Darlehen. Bei seiner Bemessung ist von der Differenz der zwischen den vereinbarten Darlehenszinsen und den Refinanzierungskosten der Bank auszugehen.<br />
Davon abzuziehen sind jedoch grundsätzlich mit in den Zins einberechneten Risikoprämien, da die Bank das Laufzeit- bzw. ausfallrisiko des Darlehens nun nicht mehr tragen muss.</p>
<p>Ein <em>Zinsverschlechterungsschaden</em> entsteht, wenn die Bank das vorzeitig zurückerhaltene Darlehenskapital für die Restlaufzeit des abgelösten Darlehens nur zu einem niedrigerem als dem Vertragszins wieder ausleihen kann. Dieser Schaden ist auf der Grundlage der Differenz zwischen dem Vertragszins und dem Wiederausleihzins zu berechnen.</p>
<p>Sowohl Zinsmargenschäden als auch Zinsverschlechterungsschäden sind Schadensbeträge, die sich für die Gesamtdauer der rechtlich geschützten Zinserwartung ergeben und auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen sind.<br />
Nach mehreren BGH Urteilen kann eine Bank den finanziellen Nachteil, der ihr durch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens entsteht, auf unterschiedliche Weise berechnen. BGH Entscheidung vom 01.07.1997)</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Aktiv –Aktiv –Methode (Neuausleihung des Darlehensbetrages)</span><br />
Bei dieser Methode wird der früher zurückerhaltene Darlehensbetrag von der Bank erneut als Darlehen ausgegeben. Kann die Neuausreichung des Darlehens nur mit einem geringeren Zinssatz erfolgen, entsteht der Bank wegen der Zinsdifferenz ein Schaden. Daneben ersteht ein sog. Zinsmargenschaden, der Gewinnausfall der Bank. Dieser ist um nicht mehr notwendige Risikokosten und Verwaltungsgebühren zu reduzieren &#8211; auf die Netto-Zinsmarge. Diese Methode wird, da sie für den Darlehensnehmer die oft günstigere wäre, von der Bank kaum angewandt.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Aktiv-Passiv-Methode (Anlage des Darlehensbetrages in Hypothekenpfandbriefen)</span></p>
<p>Bei dieser Methode werden alle zukünftig ausfallenden Darlehensraten gemäß des Tilgungsplanes anhand eines Zahlungsstrommodells erfasst. Die Wiederanlage des Darlehensbetrages erfolgt in laufzeitgleiche Anlageprodukte. Dabei seine die Zinssätze von Hypothekenpfandbriefen in Ansatz zu bringen (BGH, Urteil vom 30.11.2004). Diese werden durch die Dt. Bundesbank veröffentlicht.</p>
<p>Nach den derzeitigen Entscheidungen des BGH sind dann noch die nicht benötigten Risiko- und Verwaltungskosten in Abzug zu bringen. Dabei sind Risikokosten nicht zu beanstanden, sofern diese in einer Spanne zwischen 0,014 bis 0,06 % der Darlehenssumme liegen. Dabei kommt es im Ergebnis auf die für den konkreten Fall vereinbarten Risikorenditen mitent-scheidend an. Verwaltungskosten sind mit ca.30  € pro Jahr nicht zu beanstanden.</p>
<p>Für die Bearbeitung der vorzeitigen Ablösung des Darlehens und der berechnung darf die Bank zudem eine Bearbeitungsgebühr verlangen. Beträge von 100-200 € gelten als angemessen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Haben Sie Fragen dazu?</p>
<p>Kostenfreie Anfrage unter</p>
<p>0381 &#8211; 440 777 0<br />
bzw.<br />
info@ra-spiegelberg.de</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Dachnutzungsverträge zur Anbringung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) auf fremden Dächern</title>
		<link>http://www.ra-spiegelberg.de/dachnutzungsvertrage-zur-anbringung-von-photovoltaikanlagen-pv-anlagen-auf-fremden-dachern/</link>
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		<pubDate>Sun, 08 Jan 2012 09:04:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Pachtvertrag Solar]]></category>
		<category><![CDATA[Dachflächen]]></category>
		<category><![CDATA[Dachnutzungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Photovoltaik]]></category>
		<category><![CDATA[PV-Anlagen]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei der Anbringung einer PV-Anlage auf einem fremden Gebäude gibt es verschiedene rechtliche Beziehungen, die auseinander zu halten sind.Eine von ihnen ist die Beziehung des Anlagenbetreibers und des Dacheigentümers. Zwischen dem Dacheigentümer und dem Anlagenbetreiber wird ein Dachnutzungsvertrag geschlossen, der den Anlagenbetreiber berechtigt, auf dem Dach die PV-Anlage anzubringen. Bei dem Entwurf eines Dachnutzungsvertrages gibt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Anbringung einer PV-Anlage auf einem fremden Gebäude gibt es verschiedene rechtliche Beziehungen, die auseinander zu halten sind.<span id="more-897"></span>Eine von ihnen ist die Beziehung des Anlagenbetreibers und des Dacheigentümers. Zwischen dem Dacheigentümer und dem Anlagenbetreiber wird ein Dachnutzungsvertrag geschlossen, der den Anlagenbetreiber berechtigt, auf dem Dach die PV-Anlage anzubringen.</p>
<p>Bei dem Entwurf eines Dachnutzungsvertrages gibt es einige Aspekte zu beachten, damit es nicht zu einer Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Interesses der Parteien oder zu einer rechtlichen Streitigkeit kommt.</p>
<p><strong>Vertragslaufzeit</strong></p>
<p>Aufgrund der anfänglich hohen Investitionskosten in die Anlage und der langfristigen Amortisationszeiträume ist es erforderlich, durch eine festgelegte, entsprechend lange Vertragslaufzeit Investitionssicherheit zu gewinnen.</p>
<p><strong>Schriftform</strong></p>
<p>Um diese Investitionssicherheit zu erhalten, ist es wichtig, dass der Vertrag das Schriftformerfordernis erfüllt. Denn ist die Schriftform nicht eingehalten, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und er kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist beendet werden.</p>
<p><strong>Bestimmtheit des Vertragsgegenstandes</strong></p>
<p>Als wesentlicher Bestandteil des Vertrages muss der Vertragsgegenstand (die Dachflächen) hinreichend bestimmt werden und auch das Schriftformerfordernis erfüllen. Von daher empfiehlt es sich, das Dach im Vertragstext graphisch darzustellen und die Dachflächen farbig zu umranden.</p>
<p><strong>Bank als Kreditgeber</strong></p>
<p>Oft ist der Anlagenbetreiber aufgrund der hohen Investitionskosten dazu gezwungen, die PV-Anlage von einer Bank finanzieren zu lassen. Die Bank wird sich als Kreditsicherheit in der Regel die Anlage sicherungshalber übereignen lassen. Das setzt aber voraus, dass der Anlagenbetreiber noch Eigentümerstellung bezüglich  der Anlage hat. Genau die könnte ihn aber durch eine Anbringung der Anlagen auf das Dach an den Dacheigentümer verloren gehen, wenn vertraglich nicht etwas anderes geregelt ist. Von daher ist es ratsam, im Vertrag festzuhalten, dass die Anlage nur für einen vorübergehenden Zweck mit dem Dach verbunden wird.</p>
<p><strong>Widerruf</strong></p>
<p>Unter gewissen Umständen können die Voraussetzungen eines Haustürgeschäftes vorliegen, sodass dies zu einem Widerrufsrecht des Verbrauchers führen kann. Um dies zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, eine Widerrufsbelehrung in den Vertragstext aufzunehmen.</p>
<p><strong>Entfernen der PV-Anlage</strong></p>
<p>Damit nach Beendigung des Vertrages klar ist, in welchem Zustand das Dach übergeben werden soll, sollte im Vertrag geregelt sein, ob lediglich eine optische Wiederherstellungspflicht besteht und der Anlagenbetreiber somit von seiner Pflicht die Leitungen und Unterkonstruktionselemente zu entfernen, befreit wird. Oder ob die Wiederherstellungspflicht doch weiter gefasst wird.</p>
<p><strong>Verhältnis Mieter, Eigentümer, Anlagenbetreiber</strong></p>
<p>Sollte der Dacheigentümer das Haus vermietet haben, befinden sich schon 3 Parteien in einer rechtlichen Beziehung zueinander, die es zu berücksichtigen gilt. Es ist zu beachten, dass der Eigentümer keine Nutzungs- und Zugangsrechte gewährt, die er dem Mieter gegenüber gar nicht durchsetzen kann.</p>
<p>Falls der Anlagenbetreiber zu bestimmten Arbeiten an der Anlage das Grundstück betreten muss, kann es sinnvoll sein, eine Abstimmungsverpflichtung des Anlagenbetreibers mit dem Mieter vertraglich festzulegen.</p>
<p>Zum Schutz des Nutzungsrechts des Anlagenbetreibers kann der Eigentümer vertraglich verpflichtet werden, eine dingliche Sicherheit ins Grundbuch eintragen zu lassen.</p>
<p><strong>Verhältnis Anlagenbetreiber und Netzbetreiber</strong></p>
<p>Damit es nicht zu Unstimmigkeiten zwischen Netzbetreiber und Eigentümer kommt, weil der Eigentümer ggf. als Anlagenbetreiber angesehen werden kann, sollte im Vertrag festgehalten werden, dass den Eigentümer keine Rechte und Pflichten aus der Einspeisung des Solarstroms erlangt.</p>
<p><strong>Solarversicherung</strong></p>
<p>Damit der Anlagenbetreiber im Schadensfall (z.B. Überspannungsschaden) nicht auf seinen Kosten sitzenbleibt, ist es wichtig, eine gute Solarversicherung abzuschließen.</p>
<p>Dabei ist zum einen darauf zu achten, welche Kosten überhaupt erstattet werden (Ertragsausfall, Reparaturkosten, Höhe der Erstattungskosten, ggf. Selbstbehalt beachten). Zum anderen sollte der Versicherungsvertrag wenig Interpretationsspielraum lassen und die Leistung verständlich und eindeutig zusagen, damit es im Schadensfall nicht zu unnötigen Streitigkeiten zwischen der Versicherung und dem Anlagenbetreiber kommt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Haben Sie Fragen?</p>
<p>Dann rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.</p>
<p>Die Anfrage ist für Sie unverbindlich und löst keine Kosten aus.<br />
tel.         :  0381 &#8211; 440 777 0</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Abmahnung &#8211; Reaktionsmöglichkeiten &#8211; Überblick</title>
		<link>http://www.ra-spiegelberg.de/abmahnung-reaktionsmoglichkeiten-schneller-uberblick/</link>
		<comments>http://www.ra-spiegelberg.de/abmahnung-reaktionsmoglichkeiten-schneller-uberblick/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 07 Jan 2012 08:59:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Reaktion]]></category>
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		<description><![CDATA[Es gibt verschiedene Möglichkeiten, auf eine Abmahnung zu reagieren -  wichtig ist nur, dass Sie reagieren, um die Sache zu klären. Wie reagieren Sie optimal ? die Abmahnung zurückweisen, wenn Sie nicht heruntergeladen haben ansonsten eine Fristverlängerung beantragen (Fristen sind häufig viel zu kurz bemessen) und die beigefügte Unterlassungserklärung zu eigenen Gunsten abändern und zurücksenden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt verschiedene Möglichkeiten, auf eine<a href="http://www.ra-spiegelberg.de/abmahnung-%E2%80%93-was-ist-darunter-zu-verstehen/" target="_blank"> Abmahnung</a> zu <strong>reagieren</strong> -  wichtig ist nur, <em>dass</em> Sie reagieren, um die Sache zu klären.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Wie reagieren Sie optimal ?</strong></span><span id="more-1349"></span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;"> die Abmahnung <strong>zurückweisen</strong>, wenn Sie nicht heruntergeladen haben</span></li>
<li><span style="color: #000000;"> ansonsten eine<strong> Fristverlängerung</strong> beantragen (Fristen sind häufig viel zu kurz bemessen) und<br />
</span></li>
<li><span style="color: #000000;"> die beigefügte <strong>Unterlassungserklärung zu eigenen Gunsten abändern</strong> und <strong>zurücksenden </strong>(z.B. Höhe der Vertragsstrafe senken)<strong><br />
</strong></span></li>
<li><span style="color: #000000;"><strong>Vorsicht! </strong>nicht vorschnell auf Verhandlungen einlassen, nicht überstürzt zahlen<br />
</span></li>
</ul>
<p>In der Regel ist es möglich, die Forderung zumindest beträchtlich zu reduzieren. Ist die Abmahnung unberechtigt, können sogar die vollständige Forderung und damit zusammenhängende Kosten abgewehrt werden. Viel wichtiger ist daneben die Unterlassungserklärung, da diese Sie 30 Jahre bindet.</p>
<p>Grundsätzlich kommt es für die Entscheidung, was Sie tun sollten, darauf an, wie weit und ob die Abmahnung berechtigt ist. Dies ist nicht immer so leicht. Wir beraten Sie gern telefonisch, per E-Mail oder persönlich.</p>
<p>So erreichen Sie uns:</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Tel.:</strong> <strong>0381 / 440 777 0</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>E-Mail: <a href="mailto:info@ra-spiegelberg.de">info@ra-spiegelbe</a><a href="mailto:info@ra-spiegelberg.de">rg.de</a></strong></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Unser Service:</span></p>
<p>Wir prüfen inwiefern die Abmahnung berechtigt ist, ändern die beigefügte Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten ab und beraten Sie, ob und wie Sie mit dem Abmahnenden verhandeln sollten (dies beinhaltet gegebenenfalls die Erstellung eines Schriftsatzes an den Abmahnenden).</p>
<p>Kosten für unsere Inanspruchnahme entstehen in Höhe von pauschal <span style="text-decoration: underline;"><span style="font-size: medium;"><strong>160,00 €</strong></span></span> (inklusive MwSt.) pro Abmahnung.</p>
<p>Ausführlichere Informationen zur Abmahnung finden Sie <a href="http://www.ra-spiegelberg.de/wie-reagiere-ich-auf-eine-abmahnung/" target="_blank">hier</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Haben Sie Fragen?</p>
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<p>Die Anfrage ist für Sie unverbindlich und löst keine Kosten aus.<br />
tel.         :  0381 &#8211; 440 777 0</p>
<p>mail      :  info@ra-spiegelberg.de</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Nutzungsverträge / Pachtverträge für die Errichtung von Windkraftanlagen</title>
		<link>http://www.ra-spiegelberg.de/nutzungsvertrage-pachtvertrage-fur-die-errichtung-von-windkraftanlagen/</link>
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		<pubDate>Fri, 06 Jan 2012 09:02:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Pachtvertrag Windanlage]]></category>
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		<description><![CDATA[Nutzungsverträge zwischen Grundstückseigentümern und Errichtern von Windkraftanlagen haben für beide Seiten erheblich Chancen. Es gibt aber auch einige Risiken, welche es durch vernünftige und ausgewogene vertragliche Regelungen zu minimieren gilt. Im Nachfolgenden sollen einige wesentliche und wichtige Punkte in Pachtverträgen erläutert werden. 1. Vertragspartner Als Grundstückseigentümer sieht man sich häufig mehreren Angeboten zum Abschluss von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nutzungsverträge zwischen Grundstückseigentümern und Errichtern von Windkraftanlagen haben für beide Seiten erheblich Chancen. Es gibt aber auch einige Risiken, welche es durch vernünftige und ausgewogene vertragliche Regelungen zu minimieren gilt.<span id="more-866"></span></p>
<p>Im Nachfolgenden sollen einige wesentliche und wichtige Punkte in Pachtverträgen erläutert werden.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"> </span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">1. Vertragspartner</span></p>
<p>Als Grundstückseigentümer sieht man sich häufig mehreren Angeboten zum Abschluss von Pachtverträgen gegenüber. Wer die Firma auf der Gegenseite ist, weiß der Grundstückseigentümer meist nicht. Zwar kann man auf den Internetseiten etwas herausfinden, allerdings ist dies letztendlich nicht sehr aussagekräftig. Man bedenke, dass man mind. 20 Jahre aneinander gebunden ist.</p>
<p>Einige Regelungen in den Nutzungsverträgen deuten jedoch darauf hin, ob man bereits ohne Nachverhandlung einen vernünftigen Vertragspartner zu erwarten hat. Denkbar ist dabei, dass zwar der Vertragspartner zunächst einen Pachtvertrag abschließt, jedoch kurz darauf das Projekt an eine andere Firma verkauft. Dann hat man auf einmal mit einer Firma zu tun, die man sich nicht aussuchen konnte. Die vertraglichen Regelungen sollten so angepasst sein, dass man zumindest ein Mitspracherecht bei diesen Übertragungen hat.</p>
<p>Wichtige Hinweise darauf, ob mein Vertragspartner an einem vernünftigen Vertrag interessiert ist, liefern auch die Zahlungsmodalitäten, die Fristen und das Verhalten bei Nebenabreden. Ist mein Vertragsgegenüber bereit, für kleinere zusätzliche Aufwendungen die Kosten zu übernehmen, zahlt er möglicherweise eine Pauschale für die Abgabe von Erklärungen, gibt es ein Entgelt dafür, dass mit dem Bau nicht gleich begonnen wird, sondern vielleicht erst 2 oder 3 Jahre später, werden Entschädigungen für Nebenflächen geleistet, welche zur Errichtung der Anlage ebenfalls notwendig sind oder allgemein -wie ist die Kommunikation zu meinem Vertragspartner.</p>
<p>Zudem sollte man sich die Bezeichnung seines Vertragspartners genau ansehen. Oft werden Beteiligungsfirmen als dritter oder vierter Ableger gegründet. Diese haben dann mit der Ausgangsfirma und dessen Geschäftsfeld nichts zu tun. Deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist natürlich geringer.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"> </span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">2. Eintragungen im Grundbuch</span></p>
<p>Die Rechte der die Anlage errichtenden Firma werden im Grundbuch eingetragen. Dies betrifft zum einen die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Diese ist in der Regel so einzutragen, dass keine anderen Rechte in Abteilung 2 und 3 des Grundbuches vorgehen bzw. die Eintragung nur hinter solchen Rechten erfolgt, welche der Ausübung der Dienstbarkeit nicht entgehen stehen.</p>
<p>Da die Windkraftanlage oft finanziert wird, muss sich der Grundstückseigentümer auch gegenüber dem finanzierenden Kreditinstitut vertragsgerecht verhalten und diesem die Eintragung in das Grundbuch ermöglichen.</p>
<p>Darüber hinaus muss der Grundstückseigentümer, ggf. auch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, den Eintragungen von Baulasten im Baulastenverzeichnis zustimmen. Dies kann auch gelten, sofern die Eintragung von Baulasten auf Grundbesitz erfolgt, welcher nur an die WEAs angrenzt.</p>
<p>Sofern Grundstückseigentümer ihren Grundbesitz veräußern, ist oftmals vorgesehen, dass die Nachfolger in alle Verpflichtungen aufgrund der Eintragungen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Windanlage eintreten müssen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"> </span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">3. Nutzungsentgelte</span></p>
<p>Kernpunkt jedes Nutzungsvertrages ist die Entschädigungsregelung. Hier gibt es verschiedene Varianten, in welcher Art eine Vergütung für den Grundstückseigentümer erfolgt.</p>
<p>Man wird nicht umhin kommen, diese Vergütung bis zum Vertragsende in etwa auszurechnen, um die Angebote tatsächlich vergleichen zu können.</p>
<p>In jedem Vertrag werden sich Regelungen zu einer Mindesteinspeisevergütung befinden. Diese Vergütung wird auch dann gezahlt, wenn die Windanlage, aus welchen Gründen auch immer, stillstehen sollte.</p>
<p>Die Höhe der Mindestentschädigung richtet sich wieder nach der Höhe der Anlage und dem Anlagentyp, im Ergebnis somit der zu erwartenden Windausbeute. Diesbezüglich haben die die Anlage errichtenden und planenden Firmen grundsätzlich einen Wissensvorsprung, da sie über Windprognosen verfügen und somit in etwa abschätzen können, welchen Ertrag eine Anlage erzielen wird.</p>
<p>Daneben wird eine prozentuale Nutzungsentschädigung gezahlt. Diese richtet sich nach den Nettostromeinspeiseerlösen.</p>
<p>Diesbezüglich hat es in den letzten Jahren erhebliche Steigerungen gegeben.</p>
<p>Hier machen kleine Beträge aufgrund der langen Laufzeit der Pachtverträge oftmals enorme Summen aus. Diese liegen oft im hohen fünfstelligen Bereich.</p>
<p>Einige Firmen bieten dem Grundstückseigentümer auch die Option an, anstelle der jährlichen Zahlungen einen einmaligen Ablösebetrag als Vorauszahlung der Nutzungsentschädigung für die Gesamtvertragslaufzeit zu erhalten. Auch diesbezüglich sind wieder verschiedene Rechnungsmodelle im Angebot, auch dort ergeben sich schnell fünfstellige Differenzen zwischen einzelnen Angeboten.</p>
<p>Oft ist die Option jedoch nur für einen kurzen Zeitraum nach Inbetriebnahme der Windanlage möglich.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">4. Termine und Fristen</span></p>
<p>Trotz der Bedeutung der Entschädigungsregelung sollten auch diese Punkte aufmerksam gelesen werden. So sind Regelungen bezüglich der Fortsetzung des Vertrages als Option für den Betreiber denkbar und üblich.</p>
<p>Des Weiteren unterscheiden sich einige Verträge vom Zahlungszeitpunkt der jährlichen Nutzungsentschädigung. Ferner muss zu regeln sein, was im Falle der Nichtzahlung passiert und welche Fristen diesbezüglich den Vertragsparteien obliegen.</p>
<p>Zu prüfen ist auch, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung des Vertrages erfolgen kann und welche Fristen bei der Ausübung der Kündigung durch den Grundstückseigentümer einzuhalten sind. Auch hier ist eine Überprüfung des Vertrages angezeigt, so dass eine Vertragsparität gewahrt ist. Der Grundstückseigentümer möchte seine berechtigten Belange wahren, da sein Grundstück mit der Windanlage belastet ist.</p>
<p>Der Investor möchte natürlich seine Belange wahren, da er nicht unerhebliche Risiken durch die Finanzierung der Anlage über einen langen Zeitraum eingegangen ist.</p>
<p>Dies muss bei diesen Regelungen Eingang finden.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">5. Sonstige Regelungen</span></p>
<p>Zu beachten ist ebenso, dass für den Betrieb der Anlage Versicherungen abzuschließen sind. Auch hier sollte sichergestellt sein, dass der Grundstückseigentümer diese beim Betreiber anfordern kann.</p>
<p>Des Weiteren ist auch sicherzustellen, dass für alle Eingriffe in Grund und Boden und die Landschaft nicht der Grundstückseigentümer zur Verantwortung gezogen wird, sondern dass dies der Errichter der Anlage tut.</p>
<p>Ein ganz wesentlicher Punkt liegt zum Ende der Vertragslaufzeit. Hier muss sichergestellt werden, dass nach Ablauf der Zeit die Anlage auch vernünftig abgebaut werden kann. Dafür ist es erforderlich, dass die entsprechenden Mittel bereit liegen.</p>
<p>Sollte der Betreiber der Windanlage während dieser Zeit insolvent gehen oder die Anlage aus welchen Gründen auch immer, nicht funktionstüchtig sein, wäre als Störer zumindest auch der Grundstückseigentümer in der Pflicht, die Anlage abbauen zu müssen. Der Abbau einer Anlage heutiger Größe (100 Meter Narbenhöhe und größer) kann schnell bis zu 150.000,00 Euro und mehr kosten.</p>
<p>Auch hier ist sicherzustellen, dass der Grundstückseigentümer auf diesen Kosten nicht sitzen bleibt.</p>
<p>Zu beachten ist ebenfalls, dass die Verträge eine Widerrufsbelehrung enthalten. Die Grundstückseigentümer treten oftmals als Verbraucher den errichtungswilligen Firmen gegenüber. Zur Absicherung sollte, für beide Seiten, ein Widerrufsrecht selbstverständlich sein.</p>
<p>Nicht zuletzt sollten Pläne von der Lage des Objektes beigefügt sein, damit Missverständnisse vermieden werden.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><br />
6. Resümee</span></p>
<p>Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Verträge genau durchgeschaut werden müssen. Auf den ersten Blick bergen sie mehr Chancen als Risiken. Die Risiken zeigen sich jedoch erst dann, wenn die Anlage steht, nicht funktioniert bzw. wenn sie abgebaut werden muss oder wenn Zahlungen ausbleiben.</p>
<p>Es können unter Umständen große Schadenspositionen auftreten, welche es vertraglich auszuschließen bzw. abzusichern gilt.</p>
<p>Es ist daher durchaus empfehlenswert und auch gut angelegtes Geld, einen Fachmann mit der Überprüfung der Verträge zu beauftragen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Haben Sie Fragen?</p>
<p>Dann rufen Sie uns an oder schreiben uns.</p>
<p>Die Anfrage ist unverbindlich und löst keine Kosten aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
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